RVJ / ZWR 2011 223 Rechtsprechung der Zivil- und Strafrechtilchen Abteilungen des Kantonsgerichts Jurisprudence des Cours civiles et pénales du Tribunal cantonal Zivilprozessrecht Procédure civile Zivilprozessrecht - Kostenverteilung - KGE (I. Zivilrechtliche Abteilung) vom 6. Oktober 2010 i.S. Erben X. c. Y. - TCV C1 10 23 Zivilprozessrecht: Kostenverteilung nach Billigkeit und Veranlassungsprinzip (Art. 107 Abs. 1 lit. b und f ZPO/CH) Darf der Kläger bei Klageeinreichung in guten Treuen von einem vertragswidrigen und haftungsbegründenden Verhalten des Beklagten ausgehen, rechtfertigt es sich, die Kosten ausnahmsweise nicht nach dem Prozessausgang, sondern nach Billig- keitserwägungen und dem Veranlassungsprinzip aufzuerlegen. Ref. CH: Art. 107 ZPO Ref. VS: Art. 252 ZPO Procédure civile : répartition des frais en équité et selon le principe de causalité
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RVJ / ZWR 2011 223 Rechtsprechung der Zivil- und Strafrechtilchen Abteilungen des Kantonsgerichts Jurisprudence des Cours civiles et pénales du Tribunal cantonal Zivilprozessrecht Procédure civile Zivilprozessrecht - Kostenverteilung - KGE (I. Zivilrechtliche Abteilung) vom
6. Oktober 2010 i.S. Erben X. c. Y. - TCV C1 10 23 Zivilprozessrecht: Kostenverteilung nach Billigkeit und Veranlassungsprinzip (Art. 107 Abs. 1 lit. b und f ZPO/CH) Darf der Kläger bei Klageeinreichung in guten Treuen von einem vertragswidrigen und haftungsbegründenden Verhalten des Beklagten ausgehen, rechtfertigt es sich, die Kosten ausnahmsweise nicht nach dem Prozessausgang, sondern nach Billig- keitserwägungen und dem Veranlassungsprinzip aufzuerlegen. Ref. CH: Art. 107 ZPO Ref. VS: Art. 252 ZPO Procédure civile : répartition des frais en équité et selon le principe de causalité (art. 107 al. 1 let. b et f CPC/CH). Si le demandeur intente de bonne foi un procès sur la base d’un comportement du défendeur, contraire aux clauses contractuelles et susceptible de fonder sa respon- sabilité, il se justifie de ne pas répartir les frais selon le sort du procès, mais en équité et selon le principe de causalité. Réf. CH: art. 107 CPC Réf. VS: art. 252 CPC Verfahren und Sachverhalt (gekürzt) Am 12. September 2008 klagte X. gegen ihren vormaligen Anwalt Y. auf Schadenersatz aus Verletzung der ihn im Mandatsverhältnis treffen- den Sorgfalts- und Treuepflichten. In seinem Urteil vom 6. Oktober 2010 stellte das Kantonsgericht fest, dass Y. den ihm erteilten Auftrag nicht ordnungsgemäss ausgeführt hatte, dass er aber den Untergang eines zu Gunsten von X. begründeten Kaufsrechts ohnehin nicht hätte verhin- dern können. Es wies daher die Klage der Erben der inzwischen ver- storbenen X. mangels (hypothetischen) Kausalzusammenhangs zwi- schen Sorgfaltspflichtverletzung und Schaden ab. KGVS C1 10 23
Aus den Erwägungen
5. a) Die Prozesskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 252 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vom
24. März 1998 [ZPO/VS]). Von dieser Regel kann insbesondere dann abgewichen werden, wenn die unterliegende Partei sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah (Art. 252 Abs. 2 ZPO/VS). Über eine identische Ausnahmeregelung verfügt Art. 107 Abs. 1 lit. b und f der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember
2008. Sie räumt dem Gericht einen Spielraum ein, die Prozesskosten nicht nach dem Prozessausgang, sondern nach Billigkeitserwägungen und dem Veranlassungsprinzip zu verlegen (Rüegg, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, N. 1 zu Art. 107 ZPO; Fischer, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2010, N. 2 zu Art. 107 ZPO; Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leu- enberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung [ZPO], Zürich/Basel/Genf 2010, N. 3 zu Art. 107 ZPO; Entscheid des Obergerichts Basel-Land vom 4. Februar 1986 E. 12, SJZ 1987, S. 50 mit Hinweisen; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N. 26 ff. zu § 64; vgl. auch Bucher, Hundert Jahre schweizerisches Obligationenrecht: Wo stehen wir heute im Vertragsrecht?, ZSR 1983 II, S. 293). Eine Partei, die sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah, wird in der Regel nur verhältnismässig belastet, wobei bei aussergewöhnlichen Umständen die obsiegende Partei sogar verpflichtet werden kann, die Kosten des Unterliegenden ganz zu übernehmen (Boesch, Prozesskosten, in: Fell- mann/Weber [Hrsg.], Der Haftpflichtprozess, Tücken der gerichtlichen Schadenerledigung, Zürich 2006, S. 165). Die Praxis macht von dieser Möglichkeit auch im Haftpflichtprozess Gebrauch (vgl. vorstehend zitierter Entscheid des Obergerichts Basel-Land) und spricht sich hier- für aus, dass bei Abweisung einer Schadenersatzklage, zu deren Erhe- bung der Beklagte durch fehlerhaftes Verhalten Anlass gab, dieser kosten- oder entschädigungspflichtig erklärt wird (Frank/Sträuli/Mess- mer, a.a.O., N. 26a, 29 zu § 64 mit Hinweisen). Vorliegend scheitert eine Haftung des Beklagten trotz seines ver- tragswidrigen Verhaltens zwar am fehlenden Kausalzusammenhang, da es ihm aufgrund der konkreten Vertragsgestaltung des Nutzniessungs- und Kaufsrechtsvertrags nicht möglich gewesen wäre, X. zur 4 1/2-Zim- merwohnung zu verhelfen bzw. die Kosten des Vorprozesses zu verhin- dern. Trotzdem setzte der Beklagte mit seinem vertragswidrigen Ver- halten - seiner Untätigkeit und der fehlenden umfassenden rechtlichen Belehrung seiner Klientin - zumindest eine Teilursache für den vorlie- 224 RVJ / ZWR 2011
RVJ / ZWR 2011 225 genden Prozess und veranlasste die Kläger bzw. deren Mutter zur Kla- geeinreichung. Ferner bestanden nach Abschluss des Vorprozesses Hinweise dafür, dass der Beklagte im Frühjahr 2000, als das Kaufsrecht noch bestanden hatte, A. mittels eines dezidierten Auftretens zum Ein- lenken hätte veranlassen können: Denn A. räumte während des Vorpro- zesses ein, er habe Verhandlungen mit X. geführt, während derer er sich zu gewissen Zugeständnissen bereit erklärt bzw. zumindest Gesprächsbereitschaft signalisiert habe. Im vorliegenden Prozess sagte er ebenfalls aus, zu Beginn habe niemand genau gewusst, inwie- weit die Verträge für ihn verbindlich wären. Ferner äusserte sich A. dahingehend, Y. habe ihm im Gespräch den Eindruck vermittelt, dass er «das Dossier nicht sehr gut» gekannt habe. Folglich durften die Klä- ger bei Klageeinreichung in guten Treuen davon ausgehen, Y. hätte im Frühjahr 2000 als Interessenvertreter von X. (...) mehr erreichen kön- nen und auch müssen, weshalb seine Untätigkeit mindestens mitver- antwortlich für die Situation der ursprünglichen Klägerin erschien. Überdies lagen weitere Anhaltspunkte für ein gravierendes Fehlverhal- ten von Y. vor, da A. im Vorprozess andeutete, Y. habe sein Mandat dazu missbraucht, um zu notariellen Aufträgen zu kommen. Das vertrags- widrige Verhalten von Y. und die Beweislage zu Prozessbeginn rechtfer- tigen es, die Parteien die Prozesskosten in Anwendung von Art. 252 Abs. 2 ZPO/VS je zur Hälfte tragen zu lassen. Dabei sind den Klägern ihre Kosten unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 253 Abs. 1 ZPO/VS). Die nämliche Aufteilung gilt für die Parteientschädigung (Art. 260 Abs. 1 ZPO/VS).